Normverbrauchsabgabe (NOVA)

Rechtsgrundlage der Normverbrauchsabgabe (NoVA) ist das Normverbrauchsabgabegesetz 1991 (NoVAG), BGBl 1991/695 i.d.g.F.

Grundlage der Steuerpflicht

Der NoVA unterliegen die Lieferung, der Eigenimport von bisher im Inland noch nicht zum Verkehr zugelassenen Kraftfahrzeugen sowie die Änderung der begünstigten Nutzung bei bisher befreiten Fahrzeugen.

Unter die NoVA-Pflicht fallen Motorräder, Personenkraftwagen, Kombinationskraftwagen, Kleinbusse, Campingbusse, aber auch Sonderfahrzeuge wie zB Quads ("vierrädrige Motorräder").

Die NoVA ist auf Grund der zolltarifarischen Einreihung von Fahrzeugen in bestimmte Positionen der Kombinierten Nomenklatur zu entrichten. Für die Steuerpflicht ist ausschließlich die zolltarifarische Einreihung (zB. Position 8703 der Kombinierten Nomenklatur) und nicht die Einreihung nach dem Kraftfahrgesetz entscheidend.

Abgabenschuldner

Abgabenschuldner ist der Unternehmer, der das Fahrzeug liefert. Der Zulassungsbesitzer ist dann Abgabenschuldner, wenn etwa beim Eigenimport das Kraftfahrzeug erstmals im Inland zum Verkehr zugelassen wird.

Bemessungsgrundlage

Bemessungsgrundlage ist das Entgelt bzw. der gemeine Wert des Fahrzeuges. Der Steuersatz richtet sich nach dem durchschnittlichen Kraftstoffverbrauch (MVEG-Zyklus). Die NoVA ist – abgesehen vom Bonus-Malus-System gemäß § 6a NoVAG - mit 16 % der Höhe nach begrenzt. Die NoVA gehört nicht in die Bemessungsgrundlage der Umsatzsteuer.

Berechnung

Gemäß der EU-Richtlinie 1980/1268 i.d.F. 1993/116 bzw. 1999/100 (MVEG-Zyklus) gelten für die Berechnung der NoVA die EU-einheitlichen Verbrauchswerte. Die Berechnung des NoVA-Satzes unter Berücksichtigung des MVEG-Zyklusses erfolgt wie nachstehend angeführt:

Die errechneten Steuersätze sind auf volle %-Sätze (kaufmännisch) auf- oder abzurunden.

Steuerbefreiungen

Ausschließlich elektrisch betriebene Fahrzeuge und Kleinkrafträder (vierrädrige Fahrzeuge der Klasse L 2 mit Mopedzulassung) sind von der Steuerpflicht ausgenommen.

Darüber hinaus sind von der NoVA befreit:

Die Befreiung erfolgt im Wege der Vergütung. Der begünstigte Verwendungszweck ist nachzuweisen.

Steuerrückvergütung

Vergütungsanträge für zB Fahrschul-, Taxi- und Feuerwehrfahrzeuge sind beim jeweils zuständigen Finanzamt einzubringen.

Bei der Verbringung bzw. Lieferung eines Gebrauchtfahrzeugs ins Ausland wird die NoVA dann anteilig vergütet, wenn

Dem Vergütungsantrag an das Finanzamt sind entsprechende Nachweise beizuschließen:

Partikelfilter

Hinweis: Mit 30. Juni 2008 ist die alte Bonus-Regelung des § 14a NoVAG für partikelförmige Luftverunreinigungen ausgelaufen.

Die Malus-Regelung wird im § 6a NoVAG mit 300 Euro fortgeführt.

Bonus/Malus für CO2 und NOx-Emissionen sowie für Partikelfilter

Im Zeitraum zwischen dem 1. März 2011 und dem Ablauf des 31. Dezembers 2012 gilt Folgendes:

Ab dem 1. Jänner 2013 gilt Folgendes:

Für Benzinfahrzeuge, die die Schadstoffgrenze von 60 mg/km Stickstoffoxide (NOx) sowie von Dieselfahrzeugen, die die Schadstoffgrenze von 80 mg/km NOx einhalten und bei denen die partikelförmigen Luftverunreinigungen nicht mehr als 0,005 g/km betragen, vermindert sich die Steuerschuld um höchstens 200 Euro. 

Für Fahrzeuge mit einem umweltfreundlichen Antriebsmotor (Hybridantrieb, Verwendung von Kraftstoff der Spezifikation E 85, von Methan in Form von Erdgas bzw. Biogas, Flüssiggas oder Wasserstoff) vermindert sich die Steuerschuld bis zum Ablauf des 31. August 2012 um höchstens 500 Euro. Die Summe der Steuerverminderungen darf jedoch den Betrag von 500 Euro nicht übersteigen. Die Berechnung kann zu keiner Steuergutschrift führen.

Bei Gebrauchtfahrzeugen, die bereits im übrigen Gemeinschaftsgebiet zugelassen waren, wird der Malus im Verhältnis zu Wertentwicklung vermindert.

Genehmigungsdatenbank

In der Genehmigungsdatenbank sind die Daten aller in Österreich genehmigten Fahrzeuge erfasst. Diese Datenerfassung ist seit dem 1. Juli 2007 Voraussetzung für eine Zulassung eines Kraftfahrzeuges im Inland. Der Zugriff der Finanzbehörden auf diese Datenbank ermöglicht es den Zulassungsstellen, auf einfachem Weg festzustellen, ob gegen eine Zulassung steuerliche Bedenken bestehen.

Liegen keine Bedenken vor (Freigabe durch Finanzbehörde), kann das Fahrzeug zugelassen werden. Liegen hingegen Bedenken vor, hat der Zulassungswerber gegenüber dem Finanzamt nachzuweisen, dass die NoVA entrichtet worden ist und keine Vergütung gemäß § 12 oder § 12a NoVAG 1991 stattgefunden hat. Gelingt dieser Nachweis nicht, hat der Zulassungswerber den Betrag in Höhe der voraussichtlichen NoVA zu entrichten.

Die erstmalige Zulassung in Österreich darf nur vorgenommen werden, wenn ein Genehmigungsdatensatz für das Fahrzeug vorhanden ist und keine Zulassungssperre in die Datenbank eingetragen ist.

Weitere Informationen

Nähere Informationen sowie mehrere Berechnungsbeispiele erhalten Sie im Anhang zu den Formularen "NOVA 1", "NOVA 2" und NOVA 4 sowie in der Finanzdokumentation (Findok).

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