Einkünfte aus Dienstleistungsschecks

Was gibt es im Bereich der Steuer zu beachten?

Einkünfte aus Dienstleistungsschecks stellen Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit dar.

Die Einkünfte umfassen jenen Betrag, der vom Dienstleistungsscheck-Kompetenzzentrum (in Folge: DLS-CC genannt), welches bei der Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau eingerichtet ist, ausgezahlt wird. Erhalten Sie für einen Scheck im Wert von 10 € (für den der Arbeitgeber 10,20 € gezahlt hat) vom DLS-CC 10 € ausgezahlt, dann stellen diese 10 € im Kalenderjahr der Auszahlung Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit dar.

Diese Einkünfte sind grundsätzlich steuerpflichtig, und zwar

Betragen also Ihre Einkünfte aus Dienstleistungsschecks im Kalenderjahr beispielsweise 700 €, dann sind 600 € als laufende Bezüge zum Tarif zu versteuern, 100 € gelten als sonstiger Bezug.

Die Einkünfte aus Dienstleistungsschecks fließen in dem Kalenderjahr zu, in dem sie vom DLS-CC ausgezahlt werden. Dabei ist es unerheblich, ob Sie den Dienstleistungsscheck in diesem Kalenderjahr oder schon im Vorjahr eingereicht haben. Ebenso ist der Zeitpunkt der Dienstleistung unerheblich.

Wenn Ihr gesamtes steuerpflichtiges Einkommen die Besteuerungsgrenze von 12.000 € (bis 2008: 10.900 €) nicht übersteigt, dann bleiben auch die darin enthaltenen Einkünfte aus Dienstleistungsschecks steuerfrei.

 Eine Pflichtveranlagung, die im Allgemeinen zu einer Steuernachzahlung führt, ist in folgenden Fällen durchzuführen:

  1. Ihr Einkommen aus Dienstleistungsschecks übersteigt 12.000 (bis 2008: 10.900 €).
  2. Sie haben zumindest zeitweise gleichzeitig weitere Einkünfte aus einer anderen unselbständigen Beschäftigung erzielt.
  3. Sie haben zusätzlich zu den Einkünften aus Dienstleistungsschecks auch andere Einkünfte (wie z.B. aus Vermietung und Verpachtung oder aus Gewerbebetrieb) über 730 € jährlich bezogen.

In diesen Fällen sind Sie gegenüber dem Finanzamt erklärungspflichtig; in den Fällen 1 und 2 wird Ihnen das Finanzamt ein Steuererklärung (Formular L 1) zusenden, im Fall 3 müssen Sie von sich aus eine Einkommensteuererklärung (Formular E 1) beim Finanzamt einreichen.

Selbst wenn Ihre Einkünfte aus Dienstleistungsschecks nicht zu versteuern sind, ist zu beachten, dass sich Auswirkungen auf einen allfälligen Alleinverdienerabsetzbetrag Ihres (Ehe)Partners ergeben können. Der Alleinverdienerabsetzbetrag (inklusive allfällige Kinderzuschläge) steht Ihrem (Ehe)Partner nur zu, wenn Ihre Einkünfte aus Dienstleistungsschecks die so genannten Zuverdienstgrenzen nicht überschreiten:

Einige praktische Beispiele zur Steuerbelastung bei Einkünften aus Dienstleistungsschecks ab 2009

Das auszahlende DLS-CC stellt über die in einem Kalenderjahr ausgezahlten Bezüge aus Dienstleistungsschecks bis zum 31. Jänner des folgenden Kalenderjahres einen Lohnzettel aus und übermittelt diesen an das Finanzamt. Die in diesem Lohnzettel ausgewiesenen Bezüge sind maßgeblich für Ihre Veranlagung.

Weitere Informationen zum Dienstleistungsscheck finden Sie auch auf der Website des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz.

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