Wesentlicher Inhalt

Mit der vorliegenden Novelle sollen insbesondere die Regelungen zu Handelsbuch und Wiederverbriefungen aus „CRD III“ umgesetzt werden. Die Bestimmungen zur aufsichtsrechtlichen Überprüfung der Vergütungspolitik wurden bereits mit 1. Jänner 2011 mit einer Novelle des BWG („CRD III 1. Teil“) implementiert, wobei nunmehr noch Bestimmungen zum Vergütungsausschuss ergänzt werden.

Wesentliche Regelungen zu Handelsbuch und Wiederverbriefungen:

Kreditinstitute, die in Wiederverbriefungen investieren, sollen nun auch in Bezug auf die zugrundeliegenden Verbriefungen zu einer Due-Diligence-Prüfung verpflichtet werden. Den Marktteilnehmern sollen präzise und umfassende Angaben zum Risikoprofil einzelner Institute zur Verfügung gestellt werden. Durch den verstärkten Informationsaustausch innerhalb der neuen europäischen Aufsichtsbehörden soll die Funktionsweise des Binnenmarkts durch Gewährleistung eines wirksamen Maßes an Regulierung verbessert werden.

Im Börsegesetz wird hinsichtlich der Voraussetzungen zum Entzug der Börsemitgliedschaft das VfGH-Erkenntnis vom 4. März 2011, G 105/10, berücksichtigt.

Weiters werden durch die Umsetzung der EU-Richtlinie 2010/78/EU („Omnibus“) betreffend die Befugnisse der neuen Europäischen Finanzmarktaufsichtbehörden Begleitmaßnahmen getroffen, um funktionierende Rahmenbedingungen für die neue EU-Finanzmarktaufsicht sicherzustellen.

Im Bereich der Kredit-, Zahlungs- und E-Geld-Institute sowie der Versicherungsunternehmen wird die Vor-Ort-Prüfungskompetenz betreffend die Einhaltung der Bestimmungen zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung von der OeNB zur FMA übertagen.

Die Änderungen im Ratingagenturenvollzugsgesetz sind durch die Ausweitung der Kompetenzen der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) bedingt.

Im Versicherungsaufsichtsgesetz werden neben Anpassungen der Geldwäschebestimmungen Flexibilisierungen bei den Bestimmungen über formwechselnde Umwandlungen in Privatstiftungen vorgenommen.

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