Europäische Aufsicht

Reform der Europäischen Aufsichtsstrukturen

Die Verbesserung des Aufsichtsrahmens in der EU ist ein Kernelement der Reform der Finanzarchitektur, da die Finanzmarktkrise die Schwächen des bestehenden Aufsichtsregimes in Europa deutlich aufgezeigt hat. Rat und EU-Parlament haben sich im November auf ein Legistikpaket für eine neue Finanzmarktarchitektur in Europa einigt. Die neuen Aufsichtsbehörden werden jeweils durch eine Verordnung der EU eingerichtet, die in den einschlägigen Richtlinien erforderlichen Änderungen werden durch eine Sammelrichtlinie - genannt "Omnibus I", die bis 31. Dezember 2011 umzusetzen ist, vorgenommen.

Ab 1. Jänner 2011 wird als erste Säule der Finanzmarktarchitektur ein Europäisches Gremium für systemische Risiken (ESRB) eingerichtet. Dieses Gremium hat die Aufgabe, die Entstehung bzw. Entwicklung von systemischen Risken zu beobachten. Ebenso soll es Risikowarnsysteme sowohl auf europäischer als auch auf globaler Ebene schaffen. Dieses Europäische Gremium für systemische Risiken soll aber nicht nur Warnungen aussprechen, sondern auch befugt sein, entsprechende (rechtlich unverbindliche) Empfehlungen zur Beseitigung der Risken zu verabschieden. Selbstverständlich wird auch ein Monitoring zur Umsetzung der Empfehlungen eingerichtet werden

Als zweite Säule soll das “Europäische System der Finanzaufsicht“ fungieren, das sich aus den drei sektorspezifischen Europäischen Aufsichtsbehörden, der

sowie den nationalen Aufsichtsbehörden zusammensetzt. Es soll als dezentrales Netzwerk vor allem die Kooperation der nationalen Aufseher bei grenzüberschreitend tätigen Unternehmen verbessern und für die mikroprudentielle Aufsicht zuständig sein. Die drei neuen Europäischen Behörden sollen für eine möglichst konsistente Anwendung der auf EU-Ebene vereinbarten Regeln sorgen. Zu diesem Zweck sollen sie gemeinsam mit der Europäischen Kommission EU-weit bindende technische Aufsichtsstandards erlassen und auch verstärkt interpretative Leitlinien erarbeiten. Was die konkrete Beaufsichtigung der einzelnen Finanzinstitute betrifft, soll dies generell weiterhin in der Zuständigkeit der nationalen Behörden bleiben. Lediglich bei spezifischen EU-weit tätigen Finanzinstituten (derzeit nur Rating-Agenturen) erfolgt nunmehr die Aufsicht auf europäischer Ebene. In Konfliktfällen zwischen nationalen Aufsichtsbehörden sollen die Behörden jedoch als Mediator mit bindender Entscheidungsbefugnis agieren können. Auch in Krisen werden die neuen Europäischen Aufsichtsbehörden mit besonderen Befugnissen ausgestattet.

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