Punzierungskontrollgebühr

Zur Deckung der Kosten der Punzierungskontrolle (insbesondere der Nachschau und Registrierung) ist im Punzierungsgesetz die Einhebung einer Punzierungskontrollgebühr vorgesehen.

Abgabenpflichtig ist jeder, der einen Edelmetallgegenstand im Inland erzeugt, zu Handelszwecken ins Bundesgebiet verbringt oder von Privatpersonen zur öffentlichen oder gewerbsmäßigen Veräußerung übernimmt.

Achtung: Ein mit der Prüfung und Punzierung Beauftragter ist demgemäß für die von ihm als Beauftragter geprüften und punzierten Edelmetallgegenstände nicht abgabenpflichtig und kann daher auch nicht anstelle seines Auftraggebers die Punzierungskontrollgebühr abführen.

Die Einhebung der Gebühr erfolgt durch die Zollämter. Vor erstmaliger Anmeldung bzw. Bezahlung der Gebühr muss beim zuständigen Zollamt ein Konto eröffnet werden (Formular Za 92). Die Gebühr ist vom Abgabenschuldner selbst zu berechnen, die Anmeldung ist mit dem Formular zur Punzierungskontrollgebührenanmeldung (Za 93) vierteljährlich vorzunehmen. Die Formulare sind in der Formular-Datenbank abrufbar.

Für die Erhebung der Abgabe zuständig sind:

  1. das Zollamt Wien für die Bundesländer Wien, Niederösterreich und Burgenland,
  2. das Zollamt Linz für das Bundesland Oberösterreich,
  3. das Zollamt Salzburg für das Bundesland Salzburg,
  4. das Zollamt Graz für das Bundesland Steiermark,
  5. das Zollamt Klagenfurt für das Bundesland Kärnten,
  6. das Zollamt Innsbruck für das Bundesland Tirol,
  7. das Zollamt Feldkirch für das Bundesland Vorarlberg.
Hat ein Abgabenschuldner seinen Sitz oder Wohnsitz im Ausland, so ist das Zollamt Innsbruck zuständig. Die Kontaktdaten finden Sie unter Ämter und Behörden. 

Seit 1. Mai 2004 ist die Einreichung der Punzierungskontrollgebührenanmeldung auch per Fax zulässig.

Seit dem 1.1.2002 geltende Punzierungskontrollgebühren:

Euro
1. Für Platingegenstände pro Gramm 0,15
2. Für Goldgegenstände pro Gramm 0,15
3. Für Silbergegenstände pro Gramm 0,02
4. Für Platinuhren pro Stück 2,91
5. Für Golduhren pro Stück 2,18
6. Für Silberuhren pro Stück 0,36

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