Prüfmethoden (FAQs)

Wer ist für die Prüfung und Punzierung von Edelmetallgegenständen verantwortlich?

Verantwortlich für die Durchführung der Prüfung und Punzierung sind

Diese Personen sind uneingeschränkt für die Prüfung und Punzierung verantwortlich.

Die Verantwortlichen können die Prüfung und Punzierung auch einem Dritten, einem sog. "Beauftragten" übertragen, der die Edelmetallgegenstände eigenverantwortlich prüft und mit seiner eigenen Verantwortlichkeitspunze punziert.

Wann muss die Prüfung und Punzierung vorgenommen werden?

Die Prüfung und Punzierung muss während oder unverzüglich nach der Erzeugung, unverzüglich nach dem Verbringen ins Bundesgebiet oder unverzüglich nach der Übernahme zum Verkauf erfolgen.

Welche Edelmetallgegenstände müssen geprüft und punziert werden?

A) Die Verpflichtung zur Durchführung von Prüfungen und Punzierungen gilt nur für Edelmetallgegenstände mit folgenden Mindestfeingehalten:

  1. Gegenstände aus Platin oder Platinlegierungen mit einem Mindestfeingehalt von 950 Tausendstel, wobei dem Platin beigemengtes Iridium als Platin gilt,
  2. Gegenstände aus Gold oder Goldlegierungen mit einem Mindestfeingehalt von 585 Tausendstel und
  3. Gegenstände aus Silber oder Silberlegierungen mit einem Mindestfeingehalt von 800 Tausendstel.

B) Diese Verpflichtung zur Durchführung der Prüfung und Punzierung gilt für alle Edelmetallgegenstände, die nach dem 1. April 2001

Für Gegenstände mit niedrigeren Feingehalten und für gänzlich unedle Gegenstände gibt es keine gesetzliche Verpflichtung zur Prüfung und Punzierung, allerdings müssen beim Verkauf besondere Kennzeichnungsvorschriften eingehalten werden.

Müssen tatsächlich alle Edelmetallgegenstände überprüft und punziert werden oder gibt es Ausnahmen von dieser Verpflichtung ?

Das Punzierungsgesetz 2000 sieht eine Reihe von Ausnahmen von der Prüfungs- und Punzierungsverpflichtung vor:

Keine Verpflichtung zur Prüfung und Punzierung besteht für
  1. Edelmetallgegenstände, die vor 1938 erzeugt wurden und einen wissenschaftlichen, künstlerischen, geschichtlichen oder kulturgeschichtlichen Wert haben (sog. "Antiquitäten"),
  2. Edelmetallgegenstände, die ausschließlich wissenschaftlichen, technischen oder medizinischen Zwecken dienen,
  3. Münzen,
  4. Barren,
  5. Rohmaterialien, wie insbesondere Platten, Bleche, Stangen oder Drähte,
  6. Halbfertigwaren,
  7. Edelmetallgegenstände, die bereits von einer unabhängigen Stelle geprüft und punziert worden sind, das sind Edelmetallgegenstände, die Punzen
    1. eines ehemaligen österreichischen Punzierungsamtes oder einer ehemaligen österreichischen Punzierungsstätte oder
    2. einer unabhängigen Edelmetallkontrollstelle eines EWR-Staates tragen oder die
    3. gemäß dem Übereinkommen betreffend die Prüfung und Bezeichnung von Edelmetallgegenständen (sog. "CCM-Punze") oder
    4. gemäß dem Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die gegenseitige Anerkennung der amtlichen Punzen auf Uhrgehäusen aus Edelmetall, punziert sind.

Alle übrigen Edelmetallgegenstände müssen nach den Vorschriften des Punzierungsgesetzes überprüft werden. Allerdings gibt es noch einige zusätzliche Ausnahmen von der Punzierungsverpflichtung.

Welche Prüfungen müssen an einem Edelmetallgegenstand durchgeführt werden?

Erzeuger müssen die von ihnen erzeugten Edelmetallgegenstände während oder nach der Erzeugung überprüfen auf

  1. Feingehalt
  2. Einhaltung der technischen Vorschriften

und die erforderlichen Punzen bzw. Unechtbezeichnungen anbringen.

Importeure müssen bei Importware grundsätzlich

  1. Feingehalt
  2. Einhaltung der technischen Vorschriften (Unechtbezeichnungen) und
  3. richtige Anbringung der Punzen

prüfen.

Wie ist der Feingehalt sicherzustellen?

Vom Erzeuger durch

Vom Importeur durch

Welche Prüfverfahren können zur Prüfung des Feingehaltes verwendet werden?

Die Feingehaltsprüfungen können, sofern damit ein ausreichend genaues Ergebnis gewährleistet ist, durch Strichprobe erfolgen.

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