Allgemeine Informationen (FAQs)

Welche besonderen Vorschriften gibt es in Österreich zum Schutz der Konsumenten beim Kauf von Edelmetallgegenständen ?

Nach den Vorschriften des Punzierungsgesetzes 2000 müssen Edelmetallgegenstände (das sind Gegenstände aus Gold, Silber oder Platin, die einen bestimmten Mindestfeingehalt aufweisen) während oder unverzüglich nach ihrer Erzeugung bzw. unverzüglich nach ihrem Verbringen ins Bundesgebiet geprüft und punziert werden.

Was wird bei Edelmetallgegenständen geprüft?

Im Wesentlichen wird geprüft, ob der Edelmetallgegenstand auch tatsächlich und in allen seinen Teilen den angegebenen Feingehalt hat, aber auch, ob beispielsweise in einem Edelmetallgegenstand Einschlüsse aus anderen Materialien (z.B. Blei) enthalten sind, die den Konsumenten über seinen Wert täuschen können.

Was ist der Feingehalt eines Edelmetallgegenstandes?

Der Feingehalt ist der Anteil des Edelmetalles in einer Legierung. Normalerweise wird der Feingehalt in Tausendteilen angegeben.
Ein Gold-Feingehalt von 585 bedeutet somit 0,585 Anteile (= 58,5%) Gold im Material. Oft wird der Feingehalt von Gold noch in Karat (ct) angegeben, wobei Feingold (d.h. 100% reines Gold) 24 ct hat. Dadurch lassen sich auch alle anderen Karatangabe wie folgt berechnen:
1 ct = 1/24, daraus ergibt sich z.B.
18 ct = 18/24 = 3/4 = 0,750 = Feingehalt von 750 Tausendteilen (= 75%)
14 ct = 14/24 = Feingehalt von 583,333 Tausendteilen (= rd. 58%)

Was ist ein Mindestfeingehalt?

Mindestfeingehalt ist der niedrigste gesetzlich vorgesehene Feingehalt eines Edelmetallgegenstandes. Dies ist bei Goldgegenständen 585 Tausendteile, bei Silbergegenstände 800 Tausendteile und bei Platingegenstände 950 Tausendteile. 
Gegenstände, die einen niedrigeren Feingehalt als diesen Mindestfeingehalt aufweisen, fallen nicht unter das Punzierungsgesetz und müssen daher auch nicht geprüft oder punziert werden. Zum Schutz des Konsumenten muss beim Verkauf (z.B. in Schaufenstern, Katalogen etc.) der Feingehalt solcher Gegenstände durch Beschriftung genau angegeben werden.

Welche Feingehalte haben Edelmetallgegenstände normalerweise?

In Österreich erzeugte Edelmetallgegenstände können grundsätzlich jeden beliebigen Feingehalt aufweisen. Allerdings dürfen Edelmetallgegenstände nur die gesetzlich vorgeschriebenen Feingehaltszahlen tragen. Wenn ein Edelmetallgegenstand somit einen anderen als den gesetzlich vorgesehenen Feingehalt hat, ist aus Konsumentenschutzgründen am Gegenstand der nächstniedrige zulässige Feingehalt anzugeben.

In Österreich zulässige Feingehaltsangaben sind:

Platingegenstände:  950 Pt
Goldgegenstände:  986
 900 Au
 750
 585
Silbergegenstände:  925
 900 Ag
 835
 800

Ein Goldgegenstand, der einen Feingehalt von beispielsweise 730 Tausendteilen hat, darf somit nur die Feingehaltszahl "585" tragen.  

Was ist eine Punzierung?

Punzierung ist die Stempelung eines Edelmetallgegenstandes. Durch die auf einem Edelmetallgegenstand angebrachten Stempelungen (Punzierungen) sind beispielsweise der Feingehalt, der Erzeuger oder die Stelle, die den Feingehalt des Edelmetallgegenstandes überprüft hat, erkennbar.

Wer ist für die Durchführung der Prüfung und Punzierung von Edelmetallgegenständen verantwortlich?

Die Verantwortlichkeit für die Richtigkeit des angegebenen Feingehaltes sowie für die sonstige Übereinstimmung der Edelmetallgegenstände mit den gesetzlichen Vorschriften liegt bei den Händlern und Erzeugern. Sie haben die Verpflichtung die Edelmetallgegenstände gemäß den Vorschriften des Punzierungsgesetzes zu überprüfen und zu punzieren.

Wer kontrolliert, ob die Händler und Erzeuger tatsächlich ihrer Prüf- und Punzierungsverpflichtung nachkommen?

Die Einhaltung der punzierungsgesetzlichen Vorschriften wird durch Punzierungskontrollorgane im Wege der Nachschau in den Betrieben und Verkaufsstellen überprüft. Dabei werden auch Stichproben von Edelmetallgegenständen zur Feingehaltsüberprüfung gezogen.
Sämtliche Inhaber von Betrieben, in denen Edelmetallgegenstände erzeugt, geprüft, gelagert, zum Verkauf angeboten, belehnt oder versteigert werden, müssen sich zu diesem Zweck beim Zollamt Wien registrieren lassen.
Allfällige Übertretungen der gesetzlichen Vorschriften werden von den Punzierungskontrollorganen bzw. von den Bezirksverwaltungsbehörden sowie Bundespolizeidirektionen bestraft. Bei schweren oder wiederholten Verstößen gegen die gesetzlichen Vorschriften kann die Berechtigung zur Prüfung und Punzierung auf bestimmte Zeit oder auf Dauer entzogen werden und/oder die Überprüfung und Punzierung durch einen Beauftragten aufgetragen werden.

Wo können Konsumenten Edelmetallgegenstände überprüfen und punzieren lassen?

Grundsätzlich ist jeder Goldschmied oder Händler, der beim Zollamt Wien registriert ist und eine inländische Verantwortlichkeitspunze besitzt, berechtigt, für andere, also auch für Privatpersonen, die Prüfung und Punzierung von Edelmetallgegenständen vorzunehmen.
Konsumenten können jedoch auch bei staatlichen Stellen, nämlich bei den Punzierungskontrollorganen oder beim Edelmetallkontrolllabor Edelmetallgegenstände prüfen und sich darüber eine Bestätigung ausstellen lassen. Eine staatliche Punzierung gibt es aber nicht mehr. Punzierungen können nur mehr von Goldschmieden oder Händlern vorgenommen werden.
Die Adressen, Öffnungszeiten und Kostenersätze für solche Untersuchungen sind dem Link "Amtstage und Auskunft" am Seitenende zu entnehmen. Wenn die Untersuchung eines von einem Konsumenten eingereichten Gegenstandes Anlass zu einer Anzeige wegen eines Verstoßes gegen das Punzierungsgesetz gibt, ist die Untersuchung kostenlos.

Müssen auch Privatpersonen die Vorschriften des Punzierungsgesetzes beachten?

Wer als Privatperson Edelmetallgegenstände importiert (z.B. aus dem Urlaub mitbringt) oder sich direkt aus dem Ausland (z.B. über Katalogversand) schicken lässt, muss die punzierungsrechtlichen Vorschriften nicht beachten. Wer jedoch Edelmetallgegenstände öffentlich zum Verkauf anbietet (z.B. auf dem Flohmarkt oder über Zeitungsannoncen), muss die Gegenstände vorher prüfen und erforderlichenfalls auch punzieren lassen. Jeder Goldschmied oder Händler, der beim Zollamt Wien registriert ist und eine inländische Verantwortlichkeitspunze besitzt, ist berechtigt für andere, also auch für Privatpersonen, die Prüfung und Punzierung vorzunehmen.

Was muss ein Verkäufer beim Verkauf von Edelmetallgegenständen zusätzlich beachten?

  1. Aushang der zulässigen Feingehalte in den Verkaufsräumen
    Zur Information der Konsumenten müssen in den Verkaufsräumen die zulässigen Feingehalte für Edelmetallgegenstände ausgehängt sein.

  2. Kennzeichnungsvorschriften bei der Ausstellung oder dem Anbieten zum Verkauf
    Vor allem in den Schaufenstern und Verkaufsvitrinen aber auch in Katalogen und Prospekten müssen bestimmte Gegenstände besonders beschriftet sein.

    a) Bei Gegenständen, die aus unedlen Metallen (z.B. Stahl) hergestellt sind, und
    - ein edelmetallähnliches Aussehen haben (d.h. mit Edelmetall verwechselt werden können),
    - mit Edelmetall überzogen sind oder
    - mit Verzierungen oder anderen kleinen Montierungen aus Edelmetall versehen sind,
    muss in einer Aufschrift das (unedle) Metall angegeben werden, der Feingehalt einer Edelmetallauflage darf nicht angegeben werden.

    b) Bei Gegenständen, die den Mindestfeingehalt nicht erreichen (das sind insbesondere Gegenstände aus Drittelgold) muss in einer Aufschrift das Metall und zusätzlich der Feingehalt angegeben werden (z.B. "Gold 333").

    c) Bei allen anderen Gegenständen, die den technischen Vorschriften des Punzierungsgesetzes nicht entsprechen und deren Verbesserung nicht möglich ist, muss in einer Aufschrift das Metall angegeben werden.

    Die Aufschriften dürfen nicht zu einer Verwechslung mit Edelmetallgegenständen, die nach dem Punzierungsgesetz geprüft und punziert werden müssen, führen.

  3. Ausstellung einer Faktura (Bescheinigung) für den Konsumenten
    Immer wenn ein Edelmetallgegenstand keine inländische Verantwortlichkeitspunze trägt, muss der Verkäufer dem Käufer eine Faktura oder eine sonstige Bescheinigung ausstellen aus der folgende Angaben ersichtlich sind:
    1. Bezeichnung des Gegenstandes,
    2. Name oder Firma des Verkäufers,
    3. Feingehalt des Edelmetallgegenstandes (dies jedoch nur sofern der Gegenstand auch keine Feingehaltszahl trägt).

zum Seitenanfang scrollen

Seiteninhalt drucken

zum Seitenende springen