Betriebliche Kollektivversicherung

Mit dem Bundesgesetz, mit dem das Pensionskassengesetz, das Versicherungsaufsichtsgesetz, das Einkommensteuergesetz 1988, das Körperschaftsteuergesetz 1988, das Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, das Versicherungssteuergesetz 1953, das Betriebspensionsgesetz, das Arbeitsverfassungsgesetz, das Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz, das Betriebliche Mitarbeitervorsorgegesetz und das Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz geändert werden, dem der Nationalrat in seiner Sitzung vom 26. Jänner 2005 einstimmig zugestimmt hat, wird zur weiteren Förderung der 2. Säule der Altersversorgung auf Basis der Gruppenversicherung im Versicherungsaufsichtsgesetz das neue Altersvorsorgeprodukt "betriebliche Kollektivversicherung" eingeführt. Es wird damit in der Zukunft ein Wettbewerb zwischen Pensionskassen und Versicherungen mit unterschiedlichen Produkten entstehen, der Vorteile für Arbeitgeber und Arbeitnehmer bringen wird. Die Verlautbarung des Gesetzestextes ist im Bundesgesetzblatt BGBl. I Nr. 8/2005 vom 15. Februar 2005 erfolgt.

Ab 23. September 2005 kann von zum Betrieb der Lebensversicherung berechtigten Versicherungsunternehmen betriebliches Altersversorgungsgeschäft nach den Regeln des Versicherungsaufsichtsgesetzes (§ 18f bis § 18j VAG) betrieben werden.

Die betriebliche Kollektivversicherung ist bei den arbeitsrechtlichen Bestimmungen (Abschnitt 2a des Betriebspensionsgesetzes) dem Pensionskassensystem gleichgestellt. Die Arbeitgeber können den Arbeitnehmern entweder eine Pensionskassenlösung oder eine betriebliche Kollektivversicherung anbieten. Die betriebliche Kollektivversicherung hat grundsätzlich eine Rentenlösung mit Kapitalverzehr vorzusehen (d.h. Kapitalabfindungen sind wie bei Pensionskassen nur bis zur Bagatellgrenze – seit 1. Jänner 2009 10.500 Euro – zulässig, kein Rückkauf der Polizze durch das Versicherungsunternehmen).

Auch steuerlich werden Pensionskassen und die betrieblichen Kollektivversicherung gleichgestellt. Der Arbeitgeber kann insgesamt bis zu 10 % der Lohn- und Gehaltssumme entweder in eine Pensionskasse und/oder in eine betriebliche Kollektivversicherung einzahlen und diese Einzahlungen werden als Betriebsausgabe anerkannt. Die Leistungen daraus unterliegen der Besteuerung, soweit sie aus Arbeitgeberbeiträgen resultieren. Arbeitnehmerbeiträge sind bis zur Höhe der Arbeitgeberbeträge zulässig (Sonderausgaben) und von Leistungen aus diesen Beiträgen werden nur 25% besteuert. Die Versicherungssteuer beträgt einheitlich 2,5% und von den Veranlagungserträgen wird keine KESt einbehalten.

Ein kollektiver Wechsel zwischen Pensionskasse und betrieblicher Kollektivversicherung ist durch den Arbeitgeber unter Einhaltung einer einjährigen Kündigungsfrist möglich. Anlässlich des Übergangs in die Auszahlungsphase (Pension) ist auch eine individuelle Kapitalübertragung in das jeweils andere System zum Zwecke der Verrentung unter bestimmten Voraussetzungen zulässig.

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