Artenschutz

Eine Schlange oder ein Skorpion in Schnaps eingelegt, Tierhäute oder -felle sowie Jagdtrophäen, Korallen, wunderschöne Orchideen oder Kakteen usw. sind beliebte Urlaubsmitbringsel. Spätestens bei der Zollkontrolle am Flughafen bei der Einreise nach Österreich kommt die große Überraschung, wenn die Gegenstände auf Grund des Artenschutzgesetzes durch die Zollbehörde beschlagnahmt werden. Wenn dann nach einigen Wochen auch noch der Strafbescheid von der Bezirksverwaltungsbehörde im Hausbriefkasten eingelangt ist, gehören die letzten schönen Urlaubserinnerungen der Vergangenheit an.

Viele Reisende wissen nicht, dass die Einfuhr solcher Produkte streng verboten ist. Auch die Verbringung von Waren als Souvenirs verarbeitet (Figuren mit Elfenbein, Holzschnitzereien etc.) oder Produkte die geschützte Tiere oder Pflanzen enthalten oder aus diesen hergestellt wurden (zum Beispiel Kaviar oder Produkte der traditionellen chinesischen Medizin) zählen ebenfalls dazu.

Grundlage für das aktiv werden der Zollbehörden ist das Washingtoner Artenschutzabkommen (CITES Konvention), die EG Verordnung (EG) Nr. 338/97 und das Artenhandelsgesetz. Die genannte Konvention schützt über 3.000 Tier- und 30.000 Pflanzenarten, die vom internationalen Handel bedroht sind. In Österreich ist das Übereinkommen seit 1982 in Kraft. Die Strafen sind empfindlich und reichen von Geldstrafen bis zu 36.336 € und Freiheitsstrafen von bis zu zwei Jahren.

Was erlaubt ist und was nicht und auf was Sie achten müssen finden Sie unter den nachfolgenden Links.

Bilder

Einen kleinen Überblick was alles geschmuggelt wird und was unter die Bestimmungen des Artenhandeslgesetz fällt, zeigen die Bilder.

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