Entsendemeldungen

Die Beschäftigung von Arbeitskräften gleich welcher Nationalität, die von einem Unternehmen mit Betriebssitz in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraumes (EU und EWR) sowie der Schweiz zur Erbringung einer fortgesetzten Dienstleistung nach Österreich entsandt werden, muss gemäß § 7b des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes (AVRAG) eine Woche vor Arbeitsaufnahme der Zentralen Koordinationsstelle für die Kontrolle illegaler Arbeitnehmerbeschäftigung des Bundesministeriums für Finanzen 1030 Wien, Erdbergstraße 192-196) gemeldet werden.

Bitte stellen Sie sicher, dass die im Formular der ZKO (ZKO 3) abgefragten Angaben vollständig und leserlich ausgefüllt sind. In jenen Fällen, wo eine Entsendebewilligung oder eine Beschäftigungsbewilligung erforderlich ist, ist eine gesonderte Antragstellung beim Arbeitsmarktservice erforderlich.

Eine Abschrift der Meldung ist dem Beauftragten des Arbeitgebers auszuhändigen. Sofern nur ein Arbeitnehmer entsendet wird, ist die Abschrift diesem auszuhändigen.

In Katastrophenfällen, bei unaufschiebbaren Arbeiten und bei kurzfristig zu erledigenden Aufträgen ist die Meldung unverzüglich vor Arbeitsaufnahme zu erstatten.

Die Meldung hat folgende Angaben zu enthalten:

   Name und Anschrift des/der Arbeitgebers/Arbeitgeberin

  • Name des/der Beauftragten
  • Name und Anschrift des/der inländischen Auftraggebers/Auftraggeberin(Generalunternehmers/Generalunternehmerin)
  • die Namen, Geburtsdaten und Sozialversicherungsnummern sowie die Staatsangehörigkeit der nach Österreich entsandten Arbeitnehmer/innen
  • Beginn und voraussichtliche Dauer der Beschäftigung in Österreich
  • die Höhe des den einzelnen Arbeitnehmer/innen gebührenden Entgelts
  • Ort der Beschäftigung in Österreich (auch andere Einsatzorte in Österreich)
  • die Art der Tätigkeit und Verwendung der Arbeitnehmer/innen (ab 1. Mai 2011 für alle Branchen)
  • sofern für die Beschäftigung der/die entsandten Arbeitnehmer/in im Sitzstaat des/der Arbeitgebers/Arbeitgeberin eine behördliche Genehmigung erforderlich ist, jeweils die ausstellende Behörde sowie die Geschäftszahl, das Ausstellungsdatum und die Geltungsdauer oder eine Abschrift der Genehmigung
  • sofern die entsandten Arbeitnehmer/innen im Sitzstaat des/der Arbeitgebers/Arbeitgeberin eine Aufenthaltsgenehmigung benötigen, jeweils die ausstellende Behörde sowie die Geschäftszahl, das Ausstellungsdatum und die Geltungsdauer oder eine Abschrift der Genehmigung

Bereithaltung von "Meldeunterlagen":

Neben der Verpflichtung zur Bereithaltung einer Abschrift der Meldung der Entsendung hat der/die Arbeitgeber/in, sofern für die entsandten Arbeitnehmer/innen in Österreich keine Sozialversicherungspflicht besteht, Unterlagen über die Anmeldung der Arbeitnehmer/innen zur Sozialversicherung (Sozialversicherungsdokument A 1 oder E 101) bereitzuhalten.

Bereithaltung der Lohnunterlagen (neu ab 1. Mai 2011):

Ausländische Arbeitgeber/innen sind verpflichtet, jene Lohnunterlagen, die zur Ermittlung des dem/der Arbeitnehmer/in nach österreichischen Rechtsvorschriften gebührenden Entgelts erforderlich sind, in deutscher Sprache für die Dauer der Beschäftigung am Arbeits(Einsatz) ort in Österreich bereit zu halten. Als erforderliche Lohnunterlagen sind neben dem Arbeitsvertrag und dem Dienstzettel Arbeitszeitaufzeichnungen, Lohnaufzeichnungen oder Lohnzahlungsnachweise des Arbeitgebers/der Arbeitgeberin (z.B. Banküberweisungsbelege) anzusehen.

Besonderheit im Zusammenhang mit der Dienstleistungsfreiheit:

Unternehmer mit Sitz in Estland, Lettland, Litauen, Polen, Tschechien, Slowakei, Slowenien und Ungarn können ab 1. Mai uneingeschränkt ihre Dienstleistungen ohne dauerhafte Niederlassung grenzüberschreitend in Österreich anbieten. Die Dienstleistungsfreiheit umfasst auch das Recht der Unternehmen, die Leistung mithilfe eigenen Personals in Österreich zu erbringen. Bei der grenzüberschreitenden Erbringung von Dienstleistungen müssen grundsätzlich die österreichischen gewerberechtlichen Bestimmungen eingehalten werden. Auskunft darüber geben das Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend ( BMWFJ ) und die Außenhandelsstellen der Wirtschaftskammer Österreich .

Sonderregelung für die Entsendung aus Bulgarien und Rumänien sowie aus Drittstaaten

Entsendet ein Unternehmen mit Betriebssitz in Bulgarien oder Rumänien BürgerInnen aus Bulgarien oder Rumänien oder Drittstaatsangehörige zwecks Erbringung einer vorübergehenden Arbeitsleistung nach Österreich, ist dafür im liberalisierten Sektor eine EU-Entsendebestätigung erforderlich.

Für Beschäftigungen in den nachstehenden Bereichen ist eine Entsendebewilligung (bei Überschreitung der dafür vorgesehenen zeitlichen Obergrenzen eine Beschäftigungsbewilligung) erforderlich.

  • gärtnerische Dienstleistungen
  • Steinmetzarbeiten
  • Herstellung von Stahl- und Leichtmetallkonstruktionen
  • Baugewerbe und verwandte Wirtschaftszweige
  • Schutzdienste 
  • Reinigung von Gebäuden, Inventar und Verkehrsmitteln Hauskrankenpflege
  • Sozialwesen

Im Bau- und Baunebengewerbe ist jedenfalls die Ausstellung einer Beschäftigungsbewilligung erforderlich.

Achtung:

Bei Montagearbeiten und Reparaturen im Zusammenhang mit der Lieferung von Anlagen und Maschinen entfällt in den ersten drei Monaten der Entsendung die Verpflichtung, die in Österreich geltenden kollektivvertraglichen Entgeltbestimmungen einzuhalten. Dauert die Entsendung nicht länger als acht Tage, entfällt überdies die Verpflichtung, der entsandten Arbeitskraft den allenfalls höheren Urlaubsanspruch nach österreichischem Recht zu gewähren (Montageprivileg).

Welche Unterlagen sind erforderlich?

  • Für die Meldung einer Entsendung benötigt die Zentrale Koordinationsstelle die folgenden vollständig ausgefüllten Formulare (die Formulare stehen in einer pdf-Version sowie als Webformulare zur Verfügung):
  • ZKO3 Meldung einer Entsendung nach Österreich gem. § 7b Abs. 3 und 4 AVRAG
  • ZKO 3a Beiblatt zu KIAB 3 für weitere entsandte Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer
  • Angaben zur Genehmigung der Beschäftigung im Sitzstaat der Arbeitgeberin/des Arbeitgebers (nur für Drittstaatsangehörige)
  • Angaben zur Aufenthaltsgenehmigung der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers im Sitzstaat der Arbeitgeberin/ des Arbeitgebers (nur für Drittstaatsangehörige)
  • Unvollständig ausgefüllte Formulare verzögern bzw. erschweren die Bearbeitung Ihrer Meldung.
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